Für alle Interessierten haben wir hier einen Link zur aktuell gültigen Fassung der Zuchtordnung des LCD eingerichtet und Auszüge hier veröffentlicht:


Link zur aktuellen LCD-Zuchtordnung (gültig ab 01.06.2015):

http://www.labrador.de/zo.html

Download alte LCD-Zuchtordnung (01.09.2011 - 31.07.2013)

Download alte LCD-Zuchtordnung (01.09.2010 - 31.08.2011) 

Bitte beachten Sie, dass bei jedem Deckakt, die zu diesem Zeitpunkt gültige Zuchtordnung Anwendung findet.

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Auszüge aus der Zuchtordnung des LCD (1.09.2011 - 31.07.2013) zur Zuchtzulassung, vorgeschriebenen Untersuchungen und ähnlichem:

 

"[...]

 

§ 3 Die Zuchthunde


(1) Allgemeines


Es muss eine vom LCD anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chipnummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chipnummer übereinstimmen.

 

[...]

 

Hunde mit erblichen oder durch wissenschaftliche Untersuchungen mit hoher Wahrscheinlichkeit als beim Labrador erblich eingestuften Krankheiten können nicht zur Zucht eingesetzt werden. Zumindest einer der Deckpartner muss nachweislich EIC-N/N sein. Zuchthündinnen müssen sich vom Tag des Deckaktes bis zur Abgabe der Welpen in der Zuchtstätte und im Gewahrsam des Zuchtverantwortlichen befinden, bei dem der Wurf aufgezogen wird. Gewahrsam im Sinne der ZO ist die tatsächliche Einwirkmöglichkeit auf die Hunde, die die unmittelbare Nähe des Gewahrsamsinhabers mit der Möglichkeit der Beaufsichtigung, Kontrolle, Überwachung, Versorgung und der Pflege der Hunde voraussetzt. Dies ist vom Zuchtwart zu überprüfen (siehe auch § 2, Abs. 2).

 

[...]

Zuchtausschließende Fehler sind insbesondere:
- Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack
- Gaumenspalte
- Entropium, Ektropium
- Knickrute
- GPRA, postpolare Katarakt, totale RD, prcd-PRA affected (klinisch)
- HD-D, HD-E
- ED-II, ED-III
- Gebissfehler: Vorbiss, Rückbiss, Zangengebiss, Kreuzbiss,
- mehr als 4 fehlende Zähne, (das zusätzliche Fehlen von P1 unten rechts und P1 unten links wird dabei toleriert)
- Fehlfarben


(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)


Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn die HD-Beurteilung
- A 1 - 2 (HD-0) "frei" - B 1 - 2 (HD-1) "Übergangsform" oder - C 1 - 2 (HD-2) "leicht"
ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen, ein Hund mit leichter HD (HD-C) darf vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 3 der Zuchtordnung nur mit einem HD-freien (HD A1 - A2) Hund gepaart werden. Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden.

Die F.C.I.-Bestimmungen sind einzuhalten, was der Röntgenarzt durch Stempel und Unterschrift auf dem Röntgenformular sowie in der ihm vorgelegten Ahnentafel bestätigt.
In allen Röntgenaufnahmen ist die LCD-Code-Nr., der Wurftag, das Geschlecht und das Datum der Röntgenaufnahme sowie die Chipnummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können. Diese Röntgenaufnahmen müssen von dem vom LCD bestellten Gutachter ausgewertet werden. Kann der Hund nicht eindeutig identifiziert werden, ist vor Erstellen der Röntgenaufnahme ein DNA-Test durchzuführen. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den LCD in Auftrag gegeben werden. Die Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines HD-Obergutachtens müssen an einer deutschen, veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik angefertigt werden. Dieses Gutachten ist endgültig.

 

[...]


Hunde, die vor der Erstellung der HD- und/oder ED-Gutachten an Ellenbogengelenksdysplasie und/oder Hüftgelenksdysplasie operiert wurden, sind generell von der Zucht auszuschließen, auch wenn das Gutachten eine Auswertung im zuchttauglichen Bereich ergibt.
Hunde, deren Gelenke bereits durch den LCD-Gutachter im zuchttauglichen Bereich ausgewertet worden sind und denen eine Zuchtzulassung erteilt wurde, die aber nach der Erstellung der Gutachten dennoch am Hüftgelenk oder Ellenbogengelenk operiert werden müssen, sind nachträglich von der Zucht auszuschließen.
Eigentümer von Zuchthunden, die aufgrund eines Unfalls an Ellenbogen oder Hüfte operiert werden mussten, müssen sich durch ein Gutachten des LCD-Gutachters bestätigen lassen (beweisen), dass der Notwendigkeit der OP ein traumatisches Geschehen vorangegangen ist.


(3) Ellenbogengelenksdysplasie (ED)


Bedingung zur Erlangung einer Zuchtzulassung ist der Nachweis des Ellenbogendysplasie-befundes (ED). Für das Untersuchungsverfahren ist § 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich zu den geforderten Röntgenaufnahmen kann auf Wunsch des Hundeeigentümers die Einbeziehung von computertomographischen Untersuchungen (CT) erfolgen. Zudem gibt es die Möglichkeit, über den LCD ein Obergutachten in Auftrag zu geben.
Die Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines ED-Obergutachtens müssen an einer deutschen, veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik angefertigt werden.
Zugelassen zur Zucht sind ED-frei und ED I. ED II und III können nicht zur Zucht zugelassen werden.


(4) Erbliche Augenkrankheiten (GPRA, RD, postpolare Katarakt)


Bei jedem Deckakt und jeder Insemination ist die Freiheit von GPRA, totaler RD und postpolarer Katarakt durch einen Augenuntersuchungsbefund nachzuweisen. Der Befund bleibt 24 Monate gültig. Die letzte Augenuntersuchung darf frühestens nach Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgen und gilt dann lebenslang. Die Augenuntersuchung ist durch einen vom LCD zugelassenen Tierarzt vorzunehmen. Hunde mit dem Befund HC-post-pol. „nicht frei“ oder „vorläufig nicht frei“ dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden. Bei einem positiven Befund aller anderen HC-Formen erfolgt die Auflage, mit einem HC-freien Partner zu verpaaren.
Hunde, die nicht prcd-PRA getestet sind, dürfen nur noch mit Hunden angepaart werden, die prcd-PRA normal (A1, frei) sind. Ebenso Hunde, die prcd-PRA carrier (B1, Träger) oder prcd-PRA affected (C1, erkrankt) gestestet sind. Für Hunde, die über Abstammung als prcd-PRA normal eingestuft werden können, entfällt der Gentest. Hunde, die prcd-PRA affected getestet sind, behalten ihre Zuchtzulassung, bis ein klinischer Befund bei der jährlichen Augenuntersuchung vorliegt.
Ein Obergutachten ist möglich und für die Dauer der Laufzeit gültig. Die Obergutachter werden vom Vorstand ernannt.

(5) Zähne


Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:
- komplette Schere - keine Zange
An fehlenden Zähnen werden toleriert: P1 unten rechts und P1 unten links, zusätzlich dürfen vier weitere Zähne fehlen. Bei mehr fehlenden Zähnen erhält der Hund keine Zuchtzulassung. Fehlt P4 oben oder M1 unten erfolgt die Auflage, nur mit vollzahnigem Partner zu paaren.


(6) Wesenstest


Voraussetzung für die Meldung zum Formwert (Formwertbeurteilung) ist der Nachweis eines bestandenen Wesenstestes. Das Nähere regeln die hierzu erlassenen Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.


(7) Formwertbeurteilungen


Voraussetzungen für die Formwertbeurteilung sind:
- HD/ED-Auswertung im zuchtfähigen Bereich
- bestandener Wesenstest im LCD oder DRC
Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem LCD-Meldebogen. Die Formwert-beurteilung erfolgt nur durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom LCD dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note "sehr gut" erreicht werden.

 

[...]

 

Mindestalter für Rüden und Hündinnen 15 Monate.
Die Formwertbeurteilung kann einmal wiederholt werden, wenn keine zuchtausschließenden Fehler vorliegen.


(8) Zuchtzulassung


Der Formwertrichter erteilt eine Formwertnote unter Berücksichtigung der Einzelergebnisse, seiner eigenen Bewertung und seiner eigenen Beobachtung des Hundes aus. Besondere Verhaltensweisen des Hundes können zu weiteren Überprüfungen führen, bei denen sich der Formwertrichter sachkundiger Helfer bedienen kann. Die Zuchtzulassung wird durch die Zuchtbuchstelle bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt. Bei der Zuchtzulassung können Auflagen erteilt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag an die Zuchtkommission eine befristete Zuchtzulassung für nur einen Wurf genehmigt werden. Dieses ist auf der ZZL-Bescheinigung kenntlich zu machen.


(9) Zuchtzulassungsbescheinigung


Hundeeigentümer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage folgender Unterlagen eine Zuchtzulassung bei der Zuchtbuchstelle beantragen:

 

1. Ahnentafel im Original

2. LCD- oder DRC-Wesenstest-Protokoll in Kopie

3. LCD-Formwertbeurteilung in Kopie

4. HD/ED-Gutachten in Kopie
5. prcd-PRA-Gentestbefunde von Optigen, USA (außer bei nachweislich über Abstammung als frei eingestuften Hunden). Bis zum 31. 08.2010 von Laboklin und Genindexe erstellte prcd-PRA-Gentestbefunde behalten ihre Gültigkeit.
6. DNA-Profil


Die Belegung einer Hündin oder der Einsatz eines Deckrüden ist erst gestattet, wenn der Züchter bzw. Deckrüdenbesitzer die Voraussetzungen nach § 2, Abs. 1 erfüllt, die Zuchtzulassungs-bescheinigung ausgestellt, der in § 3, Abs. 4 geforderte Augenuntersuchungsbefund vorgelegt worden ist und keine Zuchtbuchsperre ausgesprochen wurde. Eine gültige Zuchtbuchsperre besteht auch bei Weitergabe des Hundes für diesen bis Fristablauf weiter.

(10) Veröffentlichung der Ergebnisse


Sämtliche Ergebnisse nach § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 werden veröffentlicht. Ergebnisse zuchtrelevanter medizinischer Untersuchungen müssen in die Ahnentafel eingetragen werden. Sind untersuchende oder auswertende Personen (Tierärzte) selbst Züchter oder Deckrüdenbesitzer dürfen sie ihre eigenen Hunde bzw. von in Hausgemeinschaft lebenden Personen und/oder von ihnen gezüchtete Hunde nicht selbst untersuchen und/oder befunden.
Ergebnisse des DNA-Gentests auf prcd-PRA der Zuchttiere werden in die Ahnentafeln der Nachzucht eingetragen. Ebenso werden alle nachgewiesenen Ergebnisse und in der Datenbank des LCD veröffentlichten freiwillig untersuchten Gentests in die Ahnentafeln der Nachzucht eingetragen.


§ 4 Die Zuchtstätte/der Zwinger

 

(1) Zwingernamenschutz


Der Zwingername ist der unverwechselbare Zuname des Hundes. Er muss sich daher von anderen für Labrador Retriever bereits geschützten Namen deutlich unterscheiden. Der LCD führt eine Liste der geschützten Zwinger.


(2) Zuchtstättenabnahme


Als erstes erfolgt die Abnahme der Zuchtstätte durch einen LCD-Zuchtwart. Danach folgt der Antrag auf internationalen Zwingerschutz (Zwingername) über den/die Zuchtbuchführer/in an den VDH; dieser prüft und gibt an die FCI weiter. Der Antrag auf Zwingerschutz sollte mindestens 6 Monate vor dem geplanten Zuchtvorhaben gestellt sein. In dieser Zuchtstätte dürfen Würfe (egal welcher VDH-anerkannten Rasse) dann nicht gleichzeitig aufgezogen werden. Ein Antrag auf zwei parallele Würfe kann nach dem dritten aufgezogenen Wurf von der Zuchtkommission genehmigt werden, der das Originalformular der erforderlichen neuen Zuchtstättenabnahme vom Zuchtwart vorgelegt werden muss. In einer Zuchtstätte dürfen maximal zwei Würfe gleichzeitig aufgezogen werden. Als gleichzeitig gilt die Anwesenheit von Würfen unterschiedlicher Hündinnen ab der Geburt der Welpen bis zum Alter von vollendeten acht Lebenswochen.
Eine neue Zuchtstättenabnahme ist auch nach einem Umzug des Züchters erforderlich. Auch in diesem Fall ist ein Zuchtvorhaben erst nach der Abnahme möglich.


[…]

(2) Wurfabnahme


Die Wurfabnahme darf erst in der 8. Lebenswoche der Welpen erfolgen. Der gesamte Wurf wird in Anwesenheit des Züchters im Beisein der Mutterhündin, die im Besitz des Züchters stehen muss, durch einen Zuchtwart des LCD abgenommen.
In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem/der Hauptzuchtwart/in auch ein Wurfabnahmeberechtigter für die Rasse Labrador des DRC e.V. die Wurfabnahme durchführen. Dabei wird ein ausführlicher Wurfabnahmebericht erstellt.
Die Welpen müssen gechipt, schutzgeimpft (SHL-P) und mehrfach entwurmt sein. Die Schutzimpfung ist durch einen internationalen Impfpass zu belegen. Es muss die Gesamtsituation der Zuchtstätte beschrieben werden.
Beim ersten Wurf eines Neuzüchters erfolgt bereits in den ersten Lebenswochen der Welpen eine zusätzliche Zuchtstättenbegehung durch einen LCD-Zuchtwart. Über Ausnahmen entscheidet der/die Hauptzuchtwart/in.
Die Abgabe der Welpen ist nach Vollendung der 8. Lebenswoche und einem Gewicht von mindestens 4 kg erlaubt. Welpen, die mit der 8. Lebenswoche noch kein Gewicht von 4 kg erreicht haben, verbleiben solange beim Züchter, bis das Mindestgewicht erreicht ist. Der Züchter ist verpflichtet, dem Welpenkäufer bei der Übergabe des Welpen eine Kopie des Wurfabnahmeberichtes auszuhändigen. Ein Verkauf an den Handel bzw. eine Abgabe zur Kaufvermittlung durch Dritte wird mit Ausschluss und Zuchtsperre geahndet.

 

[…]

 

 (4) Zahl der Würfe

 

Der Hündin dürfen innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als 2 Würfe zugemutet werden. Bei mehr als acht Welpen (bei der Wurfabnahme) darf die Hündin frühestens nach einem Jahr wieder belegt werden (maßgeblich für die Berechnung ist das jeweilige Deckdatum).

 

§ 7 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung/Zuständigkeit

 

(1) Hauptzuchtwart/in (HZW)


Der/die HZW berät die Mitglieder des LCD in allen Zuchtangelegenheiten. Darüber hinaus erfüllt er/sie die ihr/ihm nach dieser Zuchtordnung zugewiesenen Aufgaben. Er/sie erfasst erbliche Defekte, kontrolliert die Zuchtwarte und bildet sie aus. Er/sie ist Mitglied der Zuchtkommission. Hauptzuchtwart/in kann nur sein, wer mindestens die an Zuchtwarte gestellten Anforderungen erfüllt.


(2) Zuchtwarte


Nur Zuchtwarte dürfen Wurfabnahmen durchführen. Zuchtwarte sind unmittelbare Ansprechpartner und Berater der Mitglieder/Züchter in ihrem Zuständigkeitsbereich. Zuchtwarte müssen über züchterische Erfahrungen verfügen (mindestens drei Würfe aufgezogen haben). Zuchtwarte dürfen keine Würfe von Hündinnen abnehmen, die aus ihrer eigenen Zucht stammen. Ebenso dürfen keine Würfe von Deckrüden aus der eigenen Zucht oder die im Eigentum oder im Besitz des Zuchtwartes sind, abgenommen werden. Die Ausbildung und Prüfung zum Zuchtwart regeln die hierzu erlassenen Ordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Zuchtwarte sind für den Versand der Zuchtstättenabnahme-Protokolle an die/den Hauptzuchtwart/in und die Zuchtbuchstelle verantwortlich.

 

[…]

 

§ 9 Ahnentafeln/Abstammungsnachweise

 

(1) Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die vom Zuchtbuchführer/der Zuchtbuchführerin als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden. Ahnentafeln sind deutlich mit dem Emblem des VDH, des JGHV und der F.C.I. gekennzeichnet. Der LCD stellt für alle rassereinen Würfe seiner Züchter Ahnentafeln aus, sofern dem LCD die Wurf- und Zuchtkontrolle möglich war und der Züchter nicht zuvor eine Zucht- und/oder Eintragungssperre erhalten hat. Dieses gilt auch für Würfe, für die die Zuchtvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Deckaktes nicht oder noch nicht erfüllt waren. In solchen Fällen ist ein Hinweis auf den Verstoß bzw. gegebenenfalls ein Zuchtverbot auf den Ahnentafeln zu vermerken: „Zuchtverbot“ oder „Nicht nach den Regeln des LCD gezüchtet“.
Nachkommen von Hunden, die im LCD infolge eines auf der Grundlage der LCD-Zuchtordnung festgestellten, zuchtausschließenden Fehlers eine Zuchtzulassung nicht erhalten würden oder erhalten haben und mit denen im Ausland oder in einem anderen retrieverführenden VDH-Verein gezüchtet wurde, dürfen nicht in das Zuchtbuch des LCD eingetragen werden.

 

[…]

 

(7) Die LCD-Züchter sind verpflichtet, alle Würfe und alle Welpen zur Eintragung der Zuchtbuchführung zu melden. Die Eintragung der Welpen erfolgt unverzüglich nach Eingang der Wurfmeldung bei der Zuchtbuchstelle. Bei der Eintragung eines Wurfes können nur bis zum Zeitpunkt der Eintragung errungene Titel/Leistungskennzeichen der Ahnen eingetragen werden. Eine spätere Neuausstellung mit weiteren Titeln/Leistungskennzeichen ist nicht statthaft.

[…]

 

§ 10 Zuchtarten

 

(1) LCD-Abstammungsnachweise enthalten einen Vermerk über die Zuchtart aus der die Welpen hervorgegangen sind:


Standardzucht (S-Zucht): Das Zuchtziel liegt einzig auf dem wesensfesten, gesunden, schönen Hund, der dem Ideal des F.C.I.-Standards entspricht.

 

[…]"

 

(Quelle: Alte Zuchtordnung LCD, Labrador Club Deutschland e.V.

1. September 2011 - 31. Juli 2013)

Labradorzucht nach VDH-Standard
HUNDEZUCHT VON DER HOHEN REUTE
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